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Erneut hat der EuGH entschieden, dass der sog. EU-Führerschein „ohne Wenn und Aber" von jedem Mitgliedstaat anerkannt werden muss.
Da diese Anerkennungspflicht Ausdruck der Grundfreiheit der „Niederlassungsfreiheit" aller EU-Bürger ist, ist das selbstverständlich, auch wenn im Inland Bedenken gegen die Eignung des Führerscheininhabers besteht.
Bereits in den Entscheidungen des EuGH vom 26.06.2008 hat der EuGH ausgeführt, dass diese Niederlassung im Ausstellerstaat als gegeben angesehen werden muss, wenn sich diese Information aus dem Führerschein selbst (Aufdruck des Wohnortes) oder anderen unbestreitbaren Informationen ergibt. Diese „unbestreitbaren" Informationen müssen aber vom Ausstellerstaat stammen und können nicht vom Aufnahmestaat überprüft oder in Frage gestellt werden.