Description: Finanzanlagendienstleister im neuen Finanzanlagenvermittler-Aufsichtsübertragungsgesetz (FinAnlVUEG)
Am 11.03.2020 veröffentlichte das Bundesministerium der Finanzen einen Gesetzesentwurf zur Neuregelung der Vorgaben für Honorar-Finanzanlagenberater (nach §34 h der Gewerbeordnung) und Finanzanlagenvermittler (nach §34 f der Gewerbeordnung). Kernpunkt dieses geplanten "Finanzanlagenvermittler-Aufsichtsübertragungsgesetz" (FinAnlVUEG) war die Übertragung der Aufsichtspflicht von den Gewerbeämtern und Industrie- und Handelskammern (IHK) auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Erlaubnisvoraussetzungen sollten wie zuvor Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung und der Nachweis der Sachkunde sein. Für bestehende Erlaubnisse und Aufsichten sollten Übergangsvorschriften gelten. Die neuen Regelungen beträfen 256 Honorar-Finanzanlagenberater und 39.084 Finanzanlagenvermittler (Stand 01.01.2022). Das Gesetz sollte Mitte 2020 in Kraft gesetzt werden, wurde aber vom Bundestag nicht bestätigt. Nach der Bundstagswahl 2021 wur