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Description: Finanzanlagendienstleister im neuen Finanzanlagenvermittler-Aufsichtsübertragungsgesetz (FinAnlVUEG)

Example domain paragraphs

Am 11.03.2020 veröffent­lichte das Bundes­mini­sterium der Finanzen einen Gesetzes­entwurf zur Neuregelung der Vorgaben für Honorar-Finanz­anlagen­berater (nach §34 h der Gewerbe­ordnung) und Finanz­anlagen­vermittler (nach §34 f der Gewerbe­ordnung). Kernpunkt dieses geplanten "Finanzanlagenvermittler-Aufsichtsübertragungsgesetz" (FinAnlVUEG) war die Übertragung der Aufsichts­pflicht von den Gewerbe­ämtern und Industrie- und Handels­kammern (IHK) auf die Bundes­anstalt für Finanz­dienst­leistungs­aufsicht

Erlaubnis­voraussetzungen sollten wie zuvor Zuver­lässig­keit, geordnete Vermögens­verhältnisse, der Nachweis einer Berufs­haft­pflicht­versicherung und der Nachweis der Sachkunde sein. Für bestehende Erlaubnisse und Aufsichten sollten Übergangsvorschriften gelten. Die neuen Regelungen beträfen 256 Honorar-Finanzanlagenberater und 39.084 Finanzanlagen­vermittler (Stand 01.01.2022). Das Gesetz sollte Mitte 2020 in Kraft gesetzt werden, wurde aber vom Bundestag nicht bestätigt. Nach der Bundstagswahl 2021 wur