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Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils wegen Streit unter Gesellschaftern Ein Geschäftsanteil kann nach Regelung im Gesellschaftsvertrags (hier: Vorliegen eines wichtigen Grunds) eingezogen werden. Die Rechtmäßigkeit der Einziehung bedarf einer umfassenden Prüfung aller Umstände des Einzelfalls und einer Gesamtabwägung der beteiligten Interessen sowie des Verhaltens der übrigen Gesellschafter durch den Tatrichter (BGH, Urteil v. 24.9.2013 - II ZR 216/11).
Hintergrund Die Einziehung von Geschäftsanteilen darf nur erfolgen, soweit sie im Gesellschaftsvertrag zugelassen ist; gegen den Willen des Anteilsberechtigten findet sie nur statt, wenn ihre Voraussetzungen bereits vor dem Erwerb des Geschäftsanteils im Gesellschaftsvertrag festgesetzt waren (§ 34 GmbHG).