Description: Merkblatt Hausbesetzungen in der Stadt Zürich. Grundlagen. Räumung. Räumungsvoraussetzungen.
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Die Hausbesetzung erfüllt den Tatbestand von Artikel 186 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Hausfriedensbruch). Hausfriedensbruch ist ein Antragsdelikt. Das heisst: Damit die Polizei handeln kann, muss bei ihr ein Strafantrag gestellt werden. Die Polizei prüft geeignete Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands, insbesondere die Räumung der besetzten Liegenschaft.
Die Räumung einer besetzten Liegenschaft soll nicht nur für den Moment, sondern auf Dauer erfolgreich sein. Deshalb muss hinreichend klar sein, dass die Liegenschaft unmittelbar nach der Räumung abgebrochen oder legal genutzt wird. Die angetroffenen Personen werden wegen Hausfriedensbruchs (und eventueller Sachbeschädigung) bei der Staatsanwaltschaft verzeigt. Sind die Voraussetzungen für die zwangsweise Räumung gegeben (vgl. nachfolgend) und wird das Objekt nach Ablauf der festgesetzten Frist von den Beset
Die polizeiliche Räumung setzt einen gültigen Strafantrag voraus und zudem einen der drei folgenden Sachverhalte: Abbruch-/Baubewilligung Eine rechtskräftige Abbruchbewilligung oder eine rechtskräftige Baubewilligung inkl. Bau- freigabe liegt vor. Die unverzügliche Aufnahme der Abbruch-/Bauarbeiten muss belegt werden. Neunutzung Die rechtmässige Nutzung der Liegenschaft für die Zeit nach deren Räumung kann durch Vertrag mit Drittpersonen oder vergleichbaren Unterlagen in Aussicht gestellt und belegt werden.