Description: OPFERENTSCHÄDIGUNGSGESETZ
Ohne die Versorgungsmedizinischen Grundsätze geht im Schwerbehindertenrecht und im sozialen Entschädigungsrecht nichts. Das Ausmaß Ihrer gesundheitlichen Beschwerden und Beeiträchtigungen muß schließlich anhand einer generellen Skala irgendwie qantifiziert werden, damit auf dieser Basis dann die vom Gesetzgeber damit verknüpften Vorteile / Entschädigungsleistungen zuerkannt werden können.
Zentral ist die Bestimmung in § 69 SGB IX: "Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als Grad der Behinderung nach Zehnergraden abgestuft festgestellt."
Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze setzen diese Vorgabe der Orientierung der Bemessung am Ausmaß der Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft um (siehe Teil A: Allgemeine Grundsätze).