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Description: öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Glaserhandwerk

fenster (3040) türen (2099) glas (1791) sachverständiger (1565) gutachter (1207) wintergarten (585) wintergärten (399) vereidigt (99) türe (46) öffentlich bestellt (27)

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Nur wer durch eine öffentlich-rechtliche Institution bestellt und vereidigt wurde, hat seine besondere Sachkunde, Objektivität und Vertrauenswürdigkeit nachgewiesen. Alle diese Anforderungen müssen gegeben sein. Fehlt nur eine dieser Anforderungen, wird der Sachverständige nicht bestellt. Die alleinige Bezeichnung "Sachverständiger" bietet keine Gewähr für Qualität, denn sie ist gesetzlich nicht geschützt. Auch die Anerkennung durch private Sachverständigenvereinigungen kann eine öffentliche Bestellung und

Nur der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige führt im Bestellungsverfahren einen Nachweis über seine besondere Sachkunde, die er durch mehrere Prüfungen belegt hat.

Die Zuverlässigkeit und Integrität wird vor der öffentlichen Bestellung überprüft.